3.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Schwiegermutter die postalisch versendete Verfügung am 9. Dezember 2010 entgegengenommen hat. Fraglich ist lediglich, ob die Entgegennahme eine Zustellung im rechtlichen Sinne darstellt. Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Schwiegermutter habe die Bedeutung der Verfügung nicht richtig einordnen können, weshalb sie die Sendung erst am 28. Dezember 2010 an ihn ausgehändigt habe. Der Beschwerdegegner vertritt die Meinung, die Sendung gelte mit Übergabe an die Schwiegermutter als zugestellt.