Im Einklang mit obigen Ausführungen hält Ziffer 2.3.5 AGPD unter dem Titel "Bezugsberechtigung" fest, dass neben dem Empfänger auch sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob sich der Beschwerdeführer die Entgegennahme der an ihn adressierten Verfügung durch seine Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwiegermutter in C.____, X.____gasse 10, am 9. Dezember 2010 im Sinne einer erfolgreichen - fristauslösenden - Zustellung entgegenhalten lassen muss.