Wird eine Postsendung durch eine solche Person entgegengenommen, wird das Bestehen einer Vollmacht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen bzw. der Familienangehörige erscheint nach aussen als zur Entgegennahme berechtigt (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 28 zu Art. 44). Dieser Grundsatz ist schliesslich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" (AGPD) der Schweizerischen Post festgehalten, welche zum Zeitpunkt der hier strittigen Zustellung bereits in Kraft waren. Im Einklang mit obigen Ausführungen hält Ziffer 2.3.5