3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine postalische Sendung als zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohnoder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird (vgl. Urteil des BGer vom 29. August 2008 9C_753/2007 E. 3). Der Kreis der empfangs- bzw. unterzeichnungsberechtigten Personen wird im Gesetz nicht näher umschrieben; die Rechtsprechung hat jedoch die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen ohne gegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht des Adressaten als bezugsberechtigt eingestuft.