Er müsste sich folglich die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht anrechnen lassen. Ein solches Vorgehen kann auch aufgrund einer Missbrauchsgefahr, insbesondere in denjenigen Fällen, wo beschwerdeberechtigten Dritten die firstauslösende Zustellung einer Verfügung nicht nachgewiesen werden kann, nicht geschützt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich die Frage des Nichteintretens des Regierungsrates durch das Kantonsgericht überprüfen lassen kann. 3. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom 7. Januar 2011 nicht eingetreten ist.