Dass es für ihn aufgrund des Verzichts der Ehefrau auf Weiterzug der Beschwerde nicht möglich ist, den materiellen Entscheid in gleicher Sache durch das Kantonsgericht überprüfen zu lassen, ergibt sich aus dem Erfordernis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Könnte der Beschwerdeführer trotz Versäumnis der eigenen Rechtsmittelfrist vor der Vorinstanz eine materielle Überprüfung der Streitsache durch das Kantonsgericht erreichen, könnte er weiterhin im gleichen Umfang am Verfahren teilnehmen, wie wenn er seine ursprüngliche Beschwerde rechtzeitig eingereicht hätte. Er müsste sich folglich die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht anrechnen lassen.