Da die Vorinstanz mit Verweis auf die versäumte Beschwerdefrist nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, kann der Beschwerdeführer nur gegen diesen Entscheid vorgehen. Dass es für ihn aufgrund des Verzichts der Ehefrau auf Weiterzug der Beschwerde nicht möglich ist, den materiellen Entscheid in gleicher Sache durch das Kantonsgericht überprüfen zu lassen, ergibt sich aus dem Erfordernis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist.