2.3 Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Regierungsrat in gleicher Sache auch einen materiellen Entscheid gefällt hat. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Beschwerde vom 12. September 2011 nur gegen diesen Abweisungsentscheid vor, verkennt dabei jedoch, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau ergangen ist, die rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Da die Vorinstanz mit Verweis auf die versäumte Beschwerdefrist nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, kann der Beschwerdeführer nur gegen diesen Entscheid vorgehen.