2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im vorinstanzlichen Verfahren, an dem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Partei beteiligt waren, durch den Regierungsrat ein Nichteintretensentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer und - nach materieller Beurteilung - eine Abweisung gegenüber der Ehefrau ergangen sind. Im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde, die lediglich durch den Beschwerdeführer - nicht jedoch durch dessen Ehefrau - geführt wird, ist vorerst zu prüfen, in welchem Umfang der Entscheid respektive die Entscheide der Vorinstanz durch das Kantonsgericht überprüft werden können.