Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selber das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (BGE 113 I a 247 E. 2 ff.). In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates betroffen. Da auch die übrigen formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere auch die unbestrittene örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.