Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KG VV]) grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde (VGE vom 20. Januar 1993 i.S. B.D., in BLVGE 1993 S. 173 ff., VGE vom 2. Dezember 1998 i.S. F.M., BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder Rechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selber das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (BGE 113 I a 247 E. 2 ff.).