Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 VPO). Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KG VV]) grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde (VGE vom 20. Januar 1993 i.S. B.D., in BLVGE 1993 S. 173 ff., VGE vom 2. Dezember 1998 i.S. F.M., BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.).