Hinzu komme, dass die Dauer der gerichtlichen Ehetrennung nicht ohne Weiteres angerechnet werden dürfe. Betreffend die wichtigen Gründe führte der Regierungsrat aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die Situation in Tunesien seien zu wenig substantiiert. H. Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Infolge Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (dringender Tatverdacht des versuchten, evtl. qualifizierten Raubes) durch das Strafgericht Basel-Stadt am 7. März 2012 wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das