Er verwies grundsätzlich auf die Begründung im Entscheid vom 30. August 2011 und führte ergänzend aus, für die Berechnung der entscheidenden drei Ehejahre sei nicht der formelle Bestand der Ehe, sondern die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft massgebend. Da insbesondere die Hausgemeinschaft ein Indiz für letztere sei, im vorliegenden Fall eine solche jedoch lediglich in den ersten Monaten nach Einreise des Beschwerdeführers sowie in den Monaten nach Kantonswechsel bestanden habe, könne nicht von einer Ehedauer von drei Jahren ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die Dauer der gerichtlichen Ehetrennung nicht ohne Weiteres angerechnet werden dürfe.