G. Der Regierungsrat liess sich innert erstreckter Frist am 16. Januar 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist. Er verwies grundsätzlich auf die Begründung im Entscheid vom 30. August 2011 und führte ergänzend aus, für die Berechnung der entscheidenden drei Ehejahre sei nicht der formelle Bestand der Ehe, sondern die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft massgebend.