F. A.____, weiterhin vertreten durch Dieter Roth, erhob am 12. September 2011 Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2011 beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdebegründung folgte am 14. November 2011. B.____ erhob keine Beschwerde, worauf in der Beschwerdeschrift vom 12. September 2011 ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses unter o/e-Kostenfolge sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.