Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Aufhebung der Verfügung. Da sie nicht Verfügungsadressatin gewesen sei, könne ihr das Zustelldatum (9. Dezember 2010) nicht entgegengehalten werden. Analog den kantonalen Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren sei deshalb davon auszugehen, dass sie erst nach A.____ Kenntnis von der Verfügung erhalten habe, weshalb die Rechtsmittelfrist ihrerseits eingehalten sei. Materiell wies der Regierungsrat die Beschwerde von B.____ ab.