E. Mit Beschluss Nr. 1203 vom 30. August 2011 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.____ nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung des AfM sei am 9. Dezember 2010 durch die im gleichen Haushalt wie A.____ lebende Schwiegermutter entgegengenommen worden. Der Postlagernd-Auftrag sei am 7. Dezember 2010 ausgelaufen, wobei A.____ für eine allfällige Vertragsverlängerung selbst verantwortlich gewesen wäre. Das Versäumnis der Frist sei ihm daher vollumfänglich zuzurechnen. Auf die Beschwerde von B.____ trat der Regierungsrat ein. B.____ verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung