Schliesslich sei ungeachtet dessen klar, dass B.____ die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 7. Januar 2011 eingehalten habe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass B.____ nicht angeschrieben worden sei, weshalb die Aushändigung der Verfügung an ihren Ehemann als fristauslösender Zustellungszeitpunkt angesehen werden müsse.