Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die Post bis und mit dem 9. Dezember 2010 gelagert werde. Ferner hätte ihn die Post auf den Fristablauf des einjährigen Auftrags hinweisen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsachen müsse sich A.____ die Aushändigung der Verfügung an seine Schwiegermutter nicht im Sinne einer fristauslösenden Zustellung anrechnen lassen. Schliesslich sei ungeachtet dessen klar, dass B.____ die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 7. Januar 2011 eingehalten habe.