ser die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit Eingabe vom 7. Januar 2011 gewahrt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Regierungsrat, die entsprechenden Postdienstleistungen darzulegen, nahm der Rechtsvertreter von A.____ mit Schreiben vom 30. Juni 2011 erneut Stellung zur Frage der Zustellung. Nebst Beilage zweier Auszüge von Postlagernd-Aufträgen führte er aus, A.____ habe nicht damit rechnen können, dass der am 9. Dezember 2009 bei der Post C.____ abgeschlossene Postlagernd-Auftrag bereits am 7. Dezember 2010 auslaufe. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die Post bis und mit dem 9. Dezember 2010 gelagert werde.