C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte das AfM am 8. Dezember 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr. Ferner habe weder die Ehe drei Jahre gedauert noch könne von einer erfolgreichen Integration von A.____ ausgegangen werden. Die Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde tags darauf, am 9. Dezember 2010, der Schwiegermutter von A.____ an der X.____gasse 10 in C.____ durch die Post ausgehändigt.