{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e050980c-f849-4cec-8163-f5da49dac0eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "3179ebce42afdc4d7ace400fd9382e86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c235cd53-004b-44c9-af41-04ad536faf95", "Checksum": "6407c89ca0a85a3856d90919c9b4dd07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 322", "810 2011 322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. 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Ferner fällt auch\neine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausser Betracht, kann im vorliegenden Fall doch nicht von einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehe\nausgegangen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Regelfall das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft massgebend (vgl.\nUrteil des BGer vom 4. Februar 2011 2C_660/2010 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat die Haushaltsgemeinschaft lediglich in den ersten sieben Monaten nach der Hochzeit und für etwas\nmehr als drei Monate nach Umzug nach C.____ bestanden. Es sind keine wichtigen Gründe\nnach Art. 49 AuG ersichtlich, welche eine derart lange Trennungsphase rechtfertigen würden.\nHinzu kommt schliesslich, dass die Ehe zwischen 2007 und 2009 insgesamt 1 Jahr und 11 Monate gerichtlich getrennt war und aus verschiedenen Schreiben der Ehefrau an die Behörden\nersichtlich ist, dass sie die Ehe wiederholt als zerrüttet bezeichnete. Die Tatsache, dass über\nlängere Dauer ein freundschaftliches Verhältnis zueinander gepflegt worden sei, vermag keine\nanspruchsrelevante eheliche Gemeinschaft zu begründen. Bereits das Nichtvorhandensein der\nverlangten drei Ehejahre lässt den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dahinfallen, wobei\naufgrund des mangelnden Legalverhaltens, der fragwürdigen Bereitschaft zur wirtschaftlichen\nIntegration und nicht nachgewiesener sozialer Bindungen in der Schweiz zudem fraglich wäre,\nob von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden könnte. Neben dem Anspruch nach\nArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt zudem auch derjenige nach lit. b der Bestimmung ausser Betracht.\nDen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Wiedereingliederung in Tunesien würde sehr\nschwer fallen, insbesondere mangels wirtschaftlicher Existenz und prekärer Lage des politi-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschen, wirtschaftlichen und sozialen Umfelds, vermögen nicht zu überzeugen und erscheinen\nwenig substantiiert. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer\nnicht leicht fallen wird, sich in Tunesien schnell wieder zu integrieren, dies stellt jedoch keinen\nwichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die\nFamilie des Beschwerdeführers - mit der er einen regen Kontakt pflege - in Tunesien wohnt.\nDer Regierungsrat ist nach pflichtgemässer Würdigung des Entscheids des AfM zum Schluss\ngelangt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers als angemessen angesehen werden\nkann. Der Entscheid ist auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat zwar knapp fünf Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht, der überwiegende Teil - insbesondere die prägenden Jugendjahre - jedoch in seiner Heimat in Tunesien. Schliesslich liegt kein Härtefall nach\nArt. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.\n\n5. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.\n\n5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem\n27. April 2012 gehen die ab diesem Datum anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von\nFr. 900.-- jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.\n\n5.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April 2012 wird dem\nRechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar\nin der Höhe von Fr. 855.-- (4.75 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach schriftlicher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.-- werden\ndem Beschwerdeführer auferlegt und in der Höhe der bis am 27. April 2012 angefallenen Kosten von Fr. 1'200.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. April\n2012 gehen die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- zu\nLasten der Gerichtskasse.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\nZufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April\n2012 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in\nder Höhe von Fr. 855.-- (inkl. Auslagen sowie 8.0% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.\n\n"}