{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e050980c-f849-4cec-8163-f5da49dac0eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "3179ebce42afdc4d7ace400fd9382e86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c235cd53-004b-44c9-af41-04ad536faf95", "Checksum": "6407c89ca0a85a3856d90919c9b4dd07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 322", "810 2011 322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. 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Dies ist nicht zu beanstanden und es kann mit dem Beschwerdegegner von einer\nerfolgreichen und damit die Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung ausgegangen werden,\nhandelte es sich bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers doch zweifelsfrei um eine\nbezugsberechtigte Person im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. 3.1 hiervor). Es ist bei der\nWohnung an der X.____gasse 10 vom gleichen Haushalt auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer - im Wissen des AfM - zur Zeit der Zustellung im Kanton Basel-Stadt wohnte.\nMit Schreiben vom 28. September 2010 hat der Beschwerdeführer dem AfM mitgeteilt, dass er\nnach wie vor in C.____ angemeldet und seine Post auch weiterhin über C.____ (Postfach) abzuwickeln sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Ehefrau des Beschwerdeführers\nzudem aus, dass dieser auch nach dem Umzug weiterhin am Briefkasten der Liegenschaft\nX.____gasse 10 angeschrieben war und mit verschiedenen Unterbrüchen ein tatsächliches Zusammenleben in der Wohnung stattgefunden habe. Das AfM hatte somit berechtigten Grund,\ndie Verfügung direkt an die X.____gasse 10 zu adressieren und die Post war berechtigt, die\nVerfügung an die Schwiegermutter auszuhändigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers\nbetreffend die Unfähigkeit der Schwiegermutter, die Bedeutung der Verfügung zu erfassen,\nsprechen nicht gegen eine erfolgreiche Zustellung, erscheinen sie doch wenig substantiiert.\nWeder aufgrund der Akten noch der Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich der heutigen Parteiverhandlung kann auf eine grundsätzliche Urteilsunfähigkeit der Schwiegermutter geschlossen werden, die bei der Frage der Zustellung berücksichtigt werden müsste.\n\n3.3 An der erfolgreichen Zustellung vermögen letztlich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Postlagernd-Auftrag sei am 7. Dezember 2010 ausgelaufen, nichts zu ändern.\nZwar ist es - entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht offensichtlich,\ndass ein am 9. Dezember 2009 abgeschlossener Auftrag lediglich bis am 7. Dezember 2010\nläuft. Ebenso kann jedoch auch nicht auf eine Auftragsdauer bis und mit 9. Dezember 2010\ngeschlossen werden. Vielmehr wäre der Auftrag üblicherweise bis am 8. Dezember 2010 gelaufen. Ein einjähriger Auftrag läuft erfahrungsgemäss jeweils 365 Tage, was auch aus der Auftragsdauer des zweiten Postlagernd-Auftrages des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Folglich\nwäre die am 9. Dezember 2010 erfolgte Zustellung auch bei ordentlicher, respektive offensichtlicher Auftragsdauer an die X.____gasse 10 zugestellt worden, da der Postlagernd-Auftrag\ndoch auch in diesem Falle bereits am 8. Dezember 2010 abgelaufen wäre. Wie es sich grundsätzlich mit der Auftragsdauer verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf dem vom Beschwerdeführer an die Vorinstanz eingereichten Auszug des ersten Postlagernd-Auftrags klar\nersichtlich ist, dass dieser nur bis am 7. Dezember 2010 gelaufen ist. Es war am Beschwerdeführer, darum besorgt zu sein, dass ihm die Post ordnungsgemäss zugestellt werden konnte.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDies gilt umso mehr, als dass er mit der Zustellung der Verfügung des AfM rechnen musste,\nkannte er doch bereits das Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ferner\nwurde er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf eine mögliche Nichtverlängerung der Bewilligung und demnach auf eine allfällige Zustellung einer Verfügung hingewiesen.\nSchliesslich hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn man seiner Argumentation folgt, wonach\nder Postlagernd-Auftrag bis und mit dem 9. Dezember 2010 hätte laufen sollen - spätestens am\n9. Dezember 2010 bemerken müssen, dass der Auftrag ausgelaufen ist und sich um die in der\nZwischenzeit an die X.____gasse 10 zugestellten Postsendungen kümmern müssen. Es wäre\nihm auch in diesem Fall möglich gewesen, die bis am 20. Dezember 2010 laufende Rechtsmittelfrist einzuhalten.\n\n3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer die Aushändigung der\npostalisch versandten Verfügung am 9. Dezember 2012 an seine Schwiegermutter als fristauslösende Zustellung anrechnen lassen muss. Da die Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2010\nabgelaufen ist, der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 7. Januar 2011 vor dem\nRegierungsrat Beschwerde erhoben hat, ist letzterer zurecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}