{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e050980c-f849-4cec-8163-f5da49dac0eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "3179ebce42afdc4d7ace400fd9382e86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c235cd53-004b-44c9-af41-04ad536faf95", "Checksum": "6407c89ca0a85a3856d90919c9b4dd07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 322", "810 2011 322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:11", "Checksum": "51595f3272aed4b8f1d127ffda4de1af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)\n\n2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im vorinstanzlichen Verfahren, an dem sowohl\nder Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Partei beteiligt waren, durch den Regierungsrat ein Nichteintretensentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer und - nach materieller Beurteilung - eine Abweisung gegenüber der Ehefrau ergangen sind. Im Hinblick auf die vorliegende\nBeschwerde, die lediglich durch den Beschwerdeführer - nicht jedoch durch dessen Ehefrau -\ngeführt wird, ist vorerst zu prüfen, in welchem Umfang der Entscheid respektive die Entscheide\nder Vorinstanz durch das Kantonsgericht überprüft werden können.\n\n2.2 Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage\nbeziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten\nwerden (KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es\nsei der angefochtene Entscheid aufzuheben, kann sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten, verstanden werden. Auf die Beschwerde kann in\ndiesem Sinne eingetreten werden.\n\n2.3 Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Regierungsrat in gleicher\nSache auch einen materiellen Entscheid gefällt hat. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Beschwerde vom 12. September 2011 nur gegen diesen Abweisungsentscheid vor, verkennt dabei jedoch, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau ergangen ist, die rechtzeitig Beschwerde\nerhoben hat. Da die Vorinstanz mit Verweis auf die versäumte Beschwerdefrist nicht auf seine\nBeschwerde eingetreten ist, kann der Beschwerdeführer nur gegen diesen Entscheid vorgehen.\nDass es für ihn aufgrund des Verzichts der Ehefrau auf Weiterzug der Beschwerde nicht möglich ist, den materiellen Entscheid in gleicher Sache durch das Kantonsgericht überprüfen zu\nlassen, ergibt sich aus dem Erfordernis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Könnte der Beschwerdeführer trotz Versäumnis der eigenen Rechtsmittelfrist vor der Vorinstanz eine materielle Überprüfung der Streitsache durch das Kantonsgericht erreichen, könnte er weiterhin im gleichen Umfang am Verfahren teilnehmen, wie wenn er seine ursprüngliche Beschwerde rechtzeitig eingereicht hätte. Er müsste sich folglich die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht anrechnen lassen. Ein solches Vorgehen kann auch aufgrund einer Missbrauchsgefahr, insbesondere in denjenigen Fällen, wo beschwerdeberechtigten Dritten die firstauslösende Zustellung einer Verfügung nicht nachgewiesen werden kann, nicht geschützt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich die Frage des\nNichteintretens des Regierungsrates durch das Kantonsgericht überprüfen lassen kann.\n\n3. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde vom\n7. Januar 2011 nicht eingetreten ist.\n\n3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine postalische Sendung\nals zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohnoder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird (vgl.\nUrteil des BGer vom 29. August 2008 9C_753/2007 E. 3). Der Kreis der empfangs- bzw. unterzeichnungsberechtigten Personen wird im Gesetz nicht näher umschrieben; die Rechtsprechung hat jedoch die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen ohne\ngegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht des Adressaten als bezugsberechtigt eingestuft. Als\nerwachsen gelten urteilsfähige Personen über sechzehn Jahre (vgl. BGE 113 I a 22 E. 2c). Wird\neine Postsendung durch eine solche Person entgegengenommen, wird das Bestehen einer\nVollmacht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen bzw. der Familienangehörige erscheint nach aussen als zur Entgegennahme berechtigt (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER\nARNOLD in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel\n2008, N 28 zu Art. 44). Dieser Grundsatz ist schliesslich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen \"Postdienstleistungen\" (AGPD) der Schweizerischen Post festgehalten, welche zum\nZeitpunkt der hier strittigen Zustellung bereits in Kraft waren. Im Einklang mit obigen Ausführungen hält Ziffer 2.3.5 AGPD unter dem Titel \"Bezugsberechtigung\" fest, dass neben dem\nEmpfänger auch sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen\nzum Bezug von Sendungen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob\nsich der Beschwerdeführer die Entgegennahme der an ihn adressierten Verfügung durch seine\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchwiegermutter in C.____, X.____gasse 10, am 9. Dezember 2010 im Sinne einer erfolgreichen - fristauslösenden - Zustellung entgegenhalten lassen muss.\n\n"}