{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e050980c-f849-4cec-8163-f5da49dac0eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "3179ebce42afdc4d7ace400fd9382e86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c235cd53-004b-44c9-af41-04ad536faf95", "Checksum": "6407c89ca0a85a3856d90919c9b4dd07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 322", "810 2011 322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. 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Zur Begründung\nbrachte er vor, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, da er bereits mehr als fünf Jahre in\nder Schweiz lebe und nach wie vor verheiratet sei. Ferner gehe er einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nach und habe sich bereits gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und insbesondere\ndie Sprache überdurchschnittlich gut gelernt. Die Ehefrau glaube zwar nicht mehr an eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Ehegemeinschaft habe jedoch ohne Weiteres länger als drei Jahre gedauert und es sei von einer erfolgreichen Integration auszugehen.\nZudem gäbe es wichtige Gründe, die gegen eine Rückreise nach Tunesien sprechen würden.\nZu Beginn des Jahres 2011 seien in Tunesien heftige politische Unruhen geschehen und es sei\nzu riesigen Umwälzungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens gekommen.\nSchliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, das Scheitern der Ehe könne nicht ausschliesslich ihm angerechnet werden, da seine Ehefrau in einem Loyalitätskonflikt mit ihrer alternden\nMutter gestanden habe und vonseiten der Behörden erheblicher Druck ausgeübt worden sei.\n\nG. Der Regierungsrat liess sich innert erstreckter Frist am 16. Januar 2012 vernehmen und\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie die Ansetzung einer\nneuen Ausreisefrist. Er verwies grundsätzlich auf die Begründung im Entscheid vom 30. August 2011 und führte ergänzend aus, für die Berechnung der entscheidenden drei Ehejahre sei\nnicht der formelle Bestand der Ehe, sondern die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft massgebend. Da insbesondere die Hausgemeinschaft ein Indiz für letztere sei, im vorliegenden Fall\neine solche jedoch lediglich in den ersten Monaten nach Einreise des Beschwerdeführers sowie\nin den Monaten nach Kantonswechsel bestanden habe, könne nicht von einer Ehedauer von\ndrei Jahren ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die Dauer der gerichtlichen Ehetrennung\nnicht ohne Weiteres angerechnet werden dürfe. Betreffend die wichtigen Gründe führte der Regierungsrat aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die Situation in Tunesien seien zu wenig substantiiert.\n\nH. Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung\nund Verbeiständung abgewiesen. Infolge Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer (dringender Tatverdacht des versuchten, evtl. qualifizierten Raubes) durch das\nStrafgericht Basel-Stadt am 7. März 2012 wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfahren vor dem Kantonsgericht beantragt, welche mit Verfügung vom 31. Mai 2012 ab dem\n27. April 2012 bewilligt wurde.\n\nI. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe inkl. bedingtem Strafvollzug verurteilt. Von der\nAnklage des versuchten Raubs wurde er freigesprochen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates.\nZur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen\nEntscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat\n(§ 47 Abs. 1 VPO). Von einem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist gemäss der Praxis\ndes Verwaltungsgerichts (heute Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KG VV]) grundsätzlich derjenige betroffen, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wurde\n(VGE vom 20. Januar 1993 i.S. B.D., in BLVGE 1993 S. 173 ff., VGE vom 2. Dezember 1998\ni.S. F.M., BLVGE 1998/1999 S. 108 ff.). Ist eine kantonale Behörde auf ein Gesuch oder\nRechtsmittel nicht eingetreten, so wird ohne Nachweis eines materiellen Interesses an der Beschwerdeführung selber das Rechtsschutzinteresse automatisch bejaht (BGE 113 I a 247 E. 2\nff.). In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates betroffen. Da auch die übrigen formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere\nauch die unbestrittene örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts, erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten.\n\n"}