{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e050980c-f849-4cec-8163-f5da49dac0eb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "3179ebce42afdc4d7ace400fd9382e86"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-322_2012-09-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c235cd53-004b-44c9-af41-04ad536faf95", "Checksum": "6407c89ca0a85a3856d90919c9b4dd07"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 322", "810 2011 322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:11", "Checksum": "51595f3272aed4b8f1d127ffda4de1af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.09.2012 810 11 322 (810 2011 322)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 5. September 2012 (810 11 322)\n____________________________________________________________________\n\nAusländerrecht\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwiller, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber i.V. Simon Kaufmann\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n(RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)\n\nA. Der 1983 geborene tunesische Staatsangehörige A.____ reiste am 23. September 2006\nin die Schweiz ein und heiratete am 30. Oktober 2006 die Schweizerin B.____, geboren 1960.\nInfolge der Heirat stellte ihm der Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks\nVerbleib bei seiner Ehefrau aus.\nB. Nach schriftlichen Zusicherungen der Ehegatten, die Ehe sei trotz wiederholter räumlicher Trennung aufgrund familiärer Probleme sowie vorübergehender gerichtlicher Trennung\nnoch intakt, wurde A.____ die Aufenthaltsbewilligung - vorerst durch die Migrationsbehörde Ba-\nsel-Stadt und nach Umzug nach C.____ (X.____gasse 10) am 1. November 2007 durch das\nAmt für Migration Basel-Landschaft (AfM) - wiederholt bis zum Jahr 2010 verlängert.\n\nC. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte das AfM am 8. Dezember 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit gleichzeitiger Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche\nGemeinschaft bestehe nicht mehr. Ferner habe weder die Ehe drei Jahre gedauert noch könne\nvon einer erfolgreichen Integration von A.____ ausgegangen werden. Die Verfügung vom\n8. Dezember 2010 wurde tags darauf, am 9. Dezember 2010, der Schwiegermutter von A.____\nan der X.____gasse 10 in C.____ durch die Post ausgehändigt.\n\nD. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2010 erhoben A.____ und B.____, beide vertreten durch Dieter Roth, Advokat, am 7. Januar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Die Beschwerdebegründung wurde am 11. März 2011\neingereicht. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-\nKostenfolge. Betreffend die Fristwahrung wurde vorgebracht, die Verfügung sei trotz anders\nlautendem Postlagernd-Auftrag von A.____ an die X.____gasse 10 in C.____ zugestellt worden. Da die am 9. Dezember 2010 in C.____ entgegengenommene Verfügung durch die\nSchwiegermutter erst am 28. Dezember 2010 an A.____ weitergegeben worden sei, habe dieser die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit Eingabe vom 7. Januar 2011 gewahrt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Regierungsrat, die entsprechenden Postdienstleistungen\ndarzulegen, nahm der Rechtsvertreter von A.____ mit Schreiben vom 30. Juni 2011 erneut Stellung zur Frage der Zustellung. Nebst Beilage zweier Auszüge von Postlagernd-Aufträgen führte\ner aus, A.____ habe nicht damit rechnen können, dass der am 9. Dezember 2009 bei der Post\nC.____ abgeschlossene Postlagernd-Auftrag bereits am 7. Dezember 2010 auslaufe. Vielmehr\nhabe er davon ausgehen dürfen, dass die Post bis und mit dem 9. Dezember 2010 gelagert\nwerde. Ferner hätte ihn die Post auf den Fristablauf des einjährigen Auftrags hinweisen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsachen müsse sich A.____ die Aushändigung der Verfügung an seine Schwiegermutter nicht im Sinne einer fristauslösenden Zustellung anrechnen lassen. Schliesslich sei ungeachtet dessen klar, dass B.____ die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 7. Januar 2011 eingehalten habe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass\nB.____ nicht angeschrieben worden sei, weshalb die Aushändigung der Verfügung an ihren\nEhemann als fristauslösender Zustellungszeitpunkt angesehen werden müsse.\n\nE. Mit Beschluss Nr. 1203 vom 30. August 2011 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde\nvon A.____ nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung des AfM sei am 9. Dezember 2010 durch die im gleichen Haushalt wie A.____ lebende Schwiegermutter entgegengenommen worden. Der Postlagernd-Auftrag sei am 7. Dezember 2010 ausgelaufen, wobei\nA.____ für eine allfällige Vertragsverlängerung selbst verantwortlich gewesen wäre. Das Versäumnis der Frist sei ihm daher vollumfänglich zuzurechnen. Auf die Beschwerde von B.____\ntrat der Regierungsrat ein. B.____ verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\noder Aufhebung der Verfügung. Da sie nicht Verfügungsadressatin gewesen sei, könne ihr das\nZustelldatum (9. Dezember 2010) nicht entgegengehalten werden. Analog den kantonalen Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren sei deshalb davon auszugehen, dass sie erst nach\nA.____ Kenntnis von der Verfügung erhalten habe, weshalb die Rechtsmittelfrist ihrerseits eingehalten sei. Materiell wies der Regierungsrat die Beschwerde von B.____ ab.\n\n"}