://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 werden aufgehoben. 2. Das Amt für Migration Basel-Landschaft wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern und mit der Bedingung zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.