8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei dem Regierungsrat keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu Lasten des Regierungsrates zuzusprechen.