zu verbinden, dass keine Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden besteht. Die Beschwerde ist gestützt darauf teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 2 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1169 vom 23. August 2011 sind aufzuheben. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden.