11 Abs. 1 BV nichts ergibt, was gegen die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich aus dieser Norm sowie aus Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) vom 20. November 1989 keine Ansprüche auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ableiten (vgl. BGE 126 II 388 ff. E. 5; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 2C_787/2011, E. 2.2 mit Hinweisen).