6.3.3 Sind von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorwegzunehmen ist dabei, dass sich aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 11 Abs. 1 BV nichts ergibt, was gegen die Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechen würde.