Vorliegend ist insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung oder Heimschaffung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung mit einzubeziehen seien (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c).