Der Beschwerdeführerin wäre somit in den letzten Jahren ein erhöhtes Arbeitspensum zuzumuten gewesen und angesichts der zahlreichen Verwarnungen durch das AfM wären intensive Arbeitsbemühungen seitens beider Beschwerdeführenden zur Entlastung der öffentlichen Hand angezeigt gewesen. Es ist deshalb dem Beschwerdegegner zuzustimmen, welcher von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen ist.