6.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber zu stellen. Dabei ist bei einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 i.V.m Art. 62 lit. e AuG zu berücksichtigen, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet oder unverschuldet eingetreten ist, da unter diese Bestimmung nicht Fälle unverschuldeter Notlage oder Arbeitslosigkeit fallen sollten (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG mit Hinweisen). Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden überhaupt fähig waren zu arbeiten und den Lebensunterhalt der Familie zu besorgen.