6.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen den Interessen der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen. Als öffentliches Interesse gilt insbesondere das wirtschaftliche Interesse und damit die Vermeidung einer zukünftigen Belastung der öffentlichen Hand (vgl. Silvia Hunziker, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 62 AuG). Die Beschwerdeführen- Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht den haben während 10 Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 494'447.80 bezogen, womit zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, die Wohlfahrt vor weiterer Beanspruchung zu schützen.