Auch die Erforderlichkeit der Massnahme kann zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung zweifellos bejaht werden, jedoch erscheint die Notwendigkeit der Wegweisung schon für denjenigen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und erst recht für den heutigen Zeitpunkt als fraglich. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Umstand, dass zur Zeit keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht, zumindest im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist.