6.1 Im vorliegenden Fall ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden und deren Kinder offensichtlich geeignet, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. So sollen Ausländer, welche dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind, die Schweiz unter bestimmten Umständen wieder verlassen. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme kann zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung zweifellos bejaht werden, jedoch erscheint die Notwendigkeit der Wegweisung schon für denjenigen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und erst recht für den heutigen Zeitpunkt als fraglich.