Im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2011 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, die in Art. 96 Abs. 1 AuG genannten Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdegegner hat sich somit − entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden − mit den in Frage stehenden Interessen, insbesondere in Bezug auf die Situation der von der Wegweisung mitbetroffenen Kinder der Beschwerdeführenden, auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.