so besteht zwischen Januar 2012 und Februar 2012 eine Einkommensdifferenz von rund Fr. 750.--. Auch der Umstand, dass keine der vom AfM ausgesprochenen Verwarnungen Wirkung zeigte und es den Beschwerdeführenden erst nach Erhalt des angefochtenen Entscheids gelang, sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen, vermag in Bezug auf die Nachhaltigkeit der finanziellen Eigenständigkeit nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als die 10-jährige Führsorgeabhängigkeit einer nur halbjährigen Phase der Erwerbstätigkeit gegenübersteht.