Diese Bedenken sind berechtigt. Zwar sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c sowie Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2010, 2C_130/2010, E. 3.2 mit Hinweisen), jedoch handelt es sich beim Verdienst der Tochter keineswegs um ein gesichertes Einkommen und auch die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden ist grösseren Schwankungen unterworfen; so besteht zwischen Januar 2012 und Februar 2012 eine Einkommensdifferenz von rund Fr. 750.--.