Folglich ist es grundsätzlich von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 2C_795/2008, E. 4.3). Was die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung betrifft, gibt der Beschwerdegegner in seinem Plädoyer zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden bei der Berechnung ihres Einkommens auch den Praktikumslohn der Tochter einbezogen hätten, dieser Lohn sich jedoch mit dem allfälligen Beginn einer Lehre nochmals erheblich verringern werde. Somit sei mit einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Diese Bedenken sind berechtigt.