Für die Qualifikation einer dauernden Sozialhilfeabhängigkeit ist es indessen praxisgemäss nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine Abhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob diese rückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss. Folglich ist es grundsätzlich von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 2C_795/2008, E. 4.3).