Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschwerdeführenden haben vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 Sozialhilfeleistungen bezogen, mithin hat die Abhängigkeit über zehn Jahre hinweg bestanden. Zur Zeit besteht allerdings keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr. Die Beschwerdeführenden sind seit Mai 2011 bzw. Juni 2011 in einer unbefristeten Teilzeitanstellung als Raumpfleger tätig. Zudem absolviert die älteste Tochter bis im Sommer 2012 ein einjähriges Praktikum als Pflegeassistentin.