Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden.