Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). Ein Widerruf und damit auch eine Nichtverlängerung soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2011, 2C_522/2011, E. 3.3.5 mit weiteren Hinweisen).