4.3.2 Ob die Sozialhilfeabhängigkeit als dauernd bzw. fortgesetzt qualifiziert werden kann, ergibt sich nicht alleine daraus, dass sie in der Vergangenheit schon einige Zeit angedauert hat oder im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids Unterstützungsleistungen bezogen werden, weil sonst eine Heimschaffung mit dem vorübergehenden Verzicht auf Fürsorgeleistungen immer verhindert werden könnte. Nach geltender Praxis ist vielmehr von den aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis).