AuG. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen immer eine auf die ganze Familie bezogene Gesamtbeurteilung vorgenommen und den fraglichen Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufgeteilt (vgl. BGE 119 Ib 6 f. E. 3c; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2 mit Hinweis).