Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. November 2011 von der Gemeinde H.____ mit insgesamt Fr. 494'447.80 unterstützt worden sind. Angesichts der den Betrag von Fr. 80'000.-- übersteigenden Summe erweist sich das Ausmass der Unterstützung zweifellos als erheblich im Sinne des Art. 62 lit. e AuG. Nicht zu überzeugen vermag hierzu das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die erhaltene Unterstützungsleistung durch die Grösse der Familie zu relativieren sei.