4.3.1 Das Bundesgericht hat das Erfordernis der Erheblichkeit insofern konkretisiert, als es Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 80'000.-- als erheblich erachtet hat (vgl. noch zum früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], BGE 119 Ib 6 E. 3a).